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Mit Bargeld gegen die GEZ

Laut Gesetz ist Bargeld „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Die ehemalige GEZ akzeptiert es jedoch nicht. Ist das überhaupt erlaubt?

Dem Bargeld soll in Europa der Gar ausgemacht werden. In Dänemark will man den Zwang abschaffen, Bargeld zu akzeptieren. In Frankreich darf man ab Herbst nur noch bis 1000 Euro bar bezahlen und auch in Spanien und Italien gibt es bereits ähnliche Grenzen für das Bezahlen mit Bargeld. In Griechenland ist die Obergrenze sogar bei 500 Euro. „Top-Ökonomen“ fordern sogar die komplette Abschaffung des Bargeldes, damit die Notenbanken einfacher die negativen Zinsen durchsetzen können.
Spar24 berichtete.

In Deutschland wird zwar im Vergleich noch viel mehr in bar bezahlt aber Finanzämter und die ehemalige GEZ wollen es auch nicht.
Ein Redakteur des Handelsblattes machte in einem Selbstversuch die Probe aufs Exempel.

Im Februar stornierte er die Einzugsermächtigung, die es ARD, ZDF, Deutschlandradio erlaubte, die Rundfunkgebühr direkt von Konto abzubuchen. Daraufhin erhielt er recht zügig eine freundliche Mahnung. Bis Mitte März sollte er die fällige Gebühr überweisen oder eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. Daraufhin teilte er im März dem Beitragsservice mit, dass er gern bezahlen will, aber mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel.
Er forderte in einem Schreiben die Möglichkeit der Barzahlung, die laut Gesetz möglich ist.
Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“.
Die Bezahlung einer Schuld in bar darf demnach nicht abgelehnt werden. Ferner muss eine gesetzliche Grundlage vorgelegt werden, die die Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld belegt.

Seither erhielt er weder eine Antwort noch weitere Mahnungen. Sogar eine offizielle Presseanfrage im Zuge einer Handelsblatt-Berichterstattung zu den um sich greifenden Einschränkungen für die Bargeldnutzung ließ der Beitragsservice bisher unbeantwortet.
Einem anderen Online-Medium wurde dann wie folgt geantwortet:
„Der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio ist nicht verpflichtet, Bargeld als Zahlung zu akzeptieren. Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Dies ist ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geregelt. In § 10 Abs. 2 der Satzung heißt es: Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Bargeldzahlung bei über 40 Mio. Rundfunkteilnehmern einen Verwaltungsaufwand und damit Kosten verursachen würde, mit denen der Gesetzgeber die Beitragszahler bewusst nicht belasten wollte. Auf § 14 Bundesbankgesetz kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an, weil die Regelungen des Beitragsrechts die hierfür speziellen Vorschriften enthalten. Da der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu bezahlen ist, sind die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor gesetzlich verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht besteht also fort.“
Diese Auffassung von geltendem Recht ist jedoch mehr als fragwürdig. Ein Staatsvertrag und Satzungen der Rundfunkanstalten stehen also nicht nur über dem Bundesbankgesetz, das ist schon fragwürdig, sie stehen auch über dem europäischen Primärrecht. Die Regelung des Bundesbankgesetzes findet sich nämlich auch im EU-Vertrag. Der Artikel 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel.

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