Wenn Sie Verbraucher von Gas oder Fernwärme sind, bekommen Sie im Dezember eine Entlastung in Form einer Einmalzahlung. Diese staatliche Entlastung gibt es nur für Privathaushalte. Die Regelungen für die eigentliche Umsetzung sind aber vielschichtig und sehr kompliziert. Als Gaskunde sollten Sie beachten das im Dezember keine Voraus- oder Abschlagszahlung geleistet werden muss. Wenn Sie dem Versorger eine Einzugsermächtigung gegeben haben, müssen Sie nichts weiter tun. Hier sind die Versorger in der Pflicht. Diese werden den Abschlag nicht einziehen oder wenn technisch nicht anders möglich im aktuellen Jahr noch zurücküberweisen. Wenn Sie allerdings selber mit Überweisung oder SEPA-Dauerauftrag die Abschläge leisten, sollten Sie aktiv werden und die Zahlung aussetzen. Wenn der Abschlag bezahlt ist, erfolgt die Verrechnung erst mit der nächsten Abrechnung des Energielieferanten.
Wenn Sie Mieterinnen und Mieter sind, ist die Erstattung komplizierter. Hier werden die Heizkosten monatlich via Abschlagszahlung an den Vermieter oder die Hausverwaltung bezahlt. Daher erfolgt die Verrechnung auch erst im Jahr 2023 mit der normalen Betriebskostenabrechnung. Hier gibt es auch wieder Ausnahmen, die betreffen aber nur neue Mietverträge oder welche bei denen die Vorauszahlungen in den letzten neun Monaten erhöht wurden.
Vorsicht – dass der Dezember-Abschlag erstattet wird, heißt nicht das man in dem Monat umsonst heizen kann. Die Grundlage für den tatsächlichen Erstattungsbeitrag ist nämlich ein Zwölftel des Jahresverbrauches von 2022, welcher anhand der nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen wird.