Es ist schon seit vielen Jahren in vielen KFZ-Werkstätten in Deutschland gang und gäbe und viele von uns haben es auch sicherlich schon praktiziert: Wenn ein Kunde zur Inspektion oder Reparatur seines Fahrzeuges in der Werkstatt einen Termin hat, bringt er oft das KFZ schon am Vorabend in der Werkstatt vorbei und stellt seinen Wagen auf dem Parkplatz der KFZ Werkstatt ab. Der Autoschlüssel wird dann oft in den Briefkasten des Betriebes geworfen. Das machen sich dann natürlich oft Diebe zum Vorteil. Sie brechen dann den Briefkasten auf und stehlen die abgestellten Fahrzeuge.
In so einem Fall ist dann guter Rat teuer: Muss die KFZ-Versicherung den Schaden zahlen? Das Oberlandesgericht Hamm (AZ.: 20 W 17 /99) hat entschieden, dass die KFZ-Versicherung auch dann greift, wenn der Schlüssel in den Briefkasten geworfen wurde. Sogar wenn der Schlüssel in einen Postkasten geworfen wurde und der es von außen gut sichtbar ist, dass ein Schlüssel innen liegt, muss die Kasko-Versicherung zahlen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kunde so gehandelt hat, wie es im Kundenkreis des Autohauses üblich gewesen ist. Da es zuvor zu keiner Entwendung von Autos durch aufgebrochene Briefkästen in diesem Autohaus gekommen ist, kann dem Versicherten auch kein Vorwurf gemacht werden.