Banken dürfen bei Geschäftskunden weder eine Bearbeitungsgebühr „pro Buchungsposten“ und damit auch keine Gebühren für Falschbuchungen bei dessen Girokonten erheben. So entschied der BGH durch ein Grundsatzurteil, welches am Dienstag veröffentlicht wurde (Az.: XI ZR 434/14). Das Gericht stärkt somit, wie zuletzt im Januar, die Rechte der Verbraucher.
Ein Versicherungsmakler, der über 25.000 Versicherungsverträge verwaltet, klagte gegen die Sparkasse Baden-Baden Gaggenau. Er forderte die Buchungsgelder (rund 78.000,00 €), die zwischen 2007 und 2011 von der Bank erhoben wurden, zurück. Für die Rückbuchung von nicht eingelösten Lastschriften verlangte die Sparkasse je Fall 32 Cent.
Das Vorgehen der Bank wurde durch eine Klausel legitimiert, die ein Entgelt pro Buchungsposten vorsieht und sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse findet. Diese wurden nun durch den BGH für unwirksam erklärt, weil sie nach Einschätzung der Richter, Unternehmer unangemessen benachteilige. Ebenso wurden unter Berufung auf diese Klausel durch die Sparkasse auch Gebühren für Fehlbuchungen berechnet, die sie selbst verschuldet hat. Als nicht mit dem Gesetzt vereinbar, verurteilte der BGH dieses Handeln. Führen Kreditinstitute Zahlungsaufträge ohne Autorisierung oder fehlerhaft aus, entfällt der Anspruch auf eine Gebührenzahlung.
Dieses BGH-Urteil steht somit eindeutig im Sinne der Verbraucher. Schon im Januar dieses Jahres erklärten die BGH-Richter Extragebühren für Fehlbuchungen im Bereich der Privatkonten für rechtswidrig.