Persönliche Daten sind ein sensibles Gut und man sollte damit sorgsam umgehen. Das gilt auch für Versicherungen. Eine Versicherung sendete jedoch persönliche Daten an die Dekra um ein Gutachten zu erstellen. Dabei wurden die Daten aber nicht unkenntlich gemacht.
Eine Kfz-Versicherung darf persönliche Daten eines Unfallgeschädigten nicht an Prüforganisationen weitergeben. Wenn in diesem Fall keine Vereinbarung über die Weitergabe der Daten vorliegt, stellt dass einen Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Nach einem Unfall schickte der Geschädigte das Unfallgutachten an die Versicherung der Gegenseite. Diese wiederum schickte das Gutachten zur weiteren Überprüfung an die Dekra. Dabei wurden die persönlichen Daten nicht geschwärzt. Laut richterlichen Entscheid war das ein Verstoß gegen den Datenschutz. Kfz-Versicherungen müssen nämlich zur Vorbeugung von Ansprüchen auf Löschung Auskunft darüber geben, welche Daten an Dritte, auch in überlassenen Gutachten, weitergegeben wurden.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) weist darauf mit Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hin (Az.: 18 C 0156/12).