Wenn bei einem Unfall mit einem Anhänger das Fahrzeug, welches den Hänger zieht beschädigt wird, so haftet im Normalfall nicht die Kfz-Versicherung dafür. Anders ist es wiederum, wenn der Unfall auf einer Straße passiert, die Schlaglöcher oder andere Schäden aufweist. Dazu urteilte der Bundesgerichtshof.
Kfz-Versicherungsverträge vorher genau prüfen
In der KfZ-Versicherung gilt folgender Grundsatz: Beschädigt ein Anhänger das Zugfahrzeug, ist dieser Schaden von der Vollkaskoversicherung nicht gedeckt.
Hier handelt es sich um einen so genannten Leistungsausschluss, der zu den Standards eines jeden Kfz-Versicherungsvertrags gehört. Deshalb sollte sich der Versicherte die Verträge vorher immer genau ansehen.
Schuld am Unfall ist die Strasse
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Situation aber eine andere,
wenn sich solch ein Unfall auf einer beschädigten Straße ereignet.
Entsteht der Schaden durch ein nicht vorhersehbares Einwirken von Außen, z.B. beschädigte Fahrbahn, so greift der Leistungsausschluss hier nicht.
So urteilten die Richter des BGH mit dem Az. IV ZR 21/11
Nach Ansicht der Richter handele es sich bei der beschädigten Fahrbahn dem Urteil zufolge eben nicht um das klassische Risiko eines Gespannes, welches aus Zugfahrzeug und Anhänger besteht. Vielmehr ist die beschädigte Straße am Unfall schuld.