Eine Kündigung der private Krankenversicherung (PKV) ist nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass der Versicherte entsprechend informiert wurde.
So geht es aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.
In einem Fall hatte eine Mutter ihre beiden Töchter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und verlangte daher die Aufhebung der privaten Krankenversicherung.
Diese weigerte sich jedoch, die Kündigung anzunehmen. Die private Krankenversicherung war der Auffassung, dass die Töchter nachweislich über die Kündigung hätten informiert werden müssen. Da dies nicht der Fall war, soll die Frau die Prämien für die private Krankenversicherung nachzahlen. Das Gericht sah die genauso.
Denn ohne nachweisliche Information, dass die Töchter von der Kündigung Kenntnis hatten, besteht eine private Krankenversicherung weiter und die Prämien müssen bezahlt werden. Die Frau muss nun bis zum wirksamen Kündigungstermin die Prämien nachzahlen.